Lieferbedingungen der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG, Schnaittach (DE)
Zweigniederlassung Steckborn
 

Stand: August 2026

 

Diese Lieferbedingungen gelten ergänzend zu Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG, Zweigniederlassung Steckborn („Anbieterin“). Bei Widersprüchen zwischen diesen Lieferbedingungen und den AGB gehen die AGB vor.

1. Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Lieferung und Einrichtung:

  • Genaue Angaben über Tür- und Aufzugsmasse, Stufen, Absätze, Kanten usw. Das „Protokoll Vor-Ort-Besichtigung“ muss vom Kunden ausgefüllt im Zeitpunkt der Offerte, spätestens jedoch vor der Auftragsbestätigung vorliegen.
  • Befestigte Zugangswege für Transport und Einbringung der Geräte (sehr wichtig).
  • Ausreichende Parkplätze, ggf. Parkgenehmigungen.
  • Durchgehende Parkmöglichkeit ohne Zeitbeschränkung.
  • Freie und sichere Wege in die Räumlichkeiten.
  • Fertiggestellte Räumlichkeiten.
  • Die Räumlichkeiten für die anzuliefernden Geräte müssen frei sein, um das Aufstellen der Geräte an die Bestimmungsposition zu ermöglichen.
  • Abgeschlossene und abgenommene Arbeiten von Trockenbauern, Malern und Elektrikern.
  • Funktionierende und abgenommene Aufzüge, falls Aufzüge vorhanden sind.
  • Steckdosen ausreichend vorhanden, ggf. Netzwerkanschluss ebenfalls vorhanden.
  • Bei Lieferung von Seilzügen muss die Wandbeschaffenheit ausreichend sein.
  • Benennung und Anwesenheit eines Verantwortlichen auf Kundenseite für die Unterzeichnung der Lieferscheine, Dokumente, Genehmigung der geleisteten Stunden etc.
  • Der Boden der Einbringung muss für entsprechend schwergewichtige Geräte beschaffen sein. Ist die Bodenbeschaffenheit für die Einbringung schwergewichtiger Geräte nicht ausreichend und verletzt der Kunde insoweit seine Mitwirkungspflichten, haftet die Anbieterin für dadurch verursachte Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit Schäden auf die unzureichende Bodenbeschaffenheit zurückzuführen sind und der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

2. Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe IT-Integration:

Die Einweisung und IT-Integration der Geräte können nur erfolgen, wenn (zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Lieferung und Einrichtung) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Geräte müssen an ihrer Bestimmungsposition stehen und dürfen seit der Lieferung nicht bewegt worden sein.
  • Kein Baustellenbetrieb bei Neubau oder Umbau.
  • Keine arbeitenden Handwerker am Tag der Installation.
  • Vom Elektriker abgenommene Stromversorgung sowie eine bereits vorgenommene offizielle Bauabnahme.
  • Bei Verkäufen mit vernetzten LAN-Komponenten eine strukturierte Verkabelung nach EN 50173-1 entsprechend der IT-Checkliste sowie ein funktionierender Internetzugang für die Geräte.
  • Bei IT-Integrations-Einsätzen werden die Erreichbarkeit oder Anwesenheit des Netzwerkadministrators des Kunden sowie das Vorhandensein aller notwendigen Passwörter vorausgesetzt.
  • Der Kunde stellt die zur Integration erforderlichen Zugänge und Informationen bereit. Die Herausgabe von Zugangsdaten/Passwörtern erfolgt ausschliesslich im für die Integration erforderlichen Umfang; die Verantwortlichkeiten für IT-Sicherheit und Datenschutz verbleiben beim Kunden.

3. Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Kurzeinweisung und Schulung:

Die Einweisung und die Schulung findet an einem Werktag statt. Das muss bei der Terminplanung berücksichtigt werden. Um eine ordnungsgemässe und erfolgreiche Kurzeinweisung und Schulung durchzuführen, müssen folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Teilnehmer auf Seite des Kunden müssen von ihrem Tagesgeschäft freigestellt werden und durchgehend anwesend sein.
  • Die Geräte müssen an ihrer Bestimmungsposition stehen und dürfen seit der Lieferung nicht bewegt worden sein.
  • Keine Störungen der Teilnehmer z. B. durch Telefonate, Patientenfragen oder Handwerkerfragen.

4. Verschiebungskosten bei weniger als 2 Wochen Vorlauf

Informiert der Kunde die Anbieterin weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Termin über die Notwendigkeit der Verschiebung, hat er die hierdurch verursachten angemessenen und nachgewiesenen Mehrkosten zu tragen (insb. Dispositionsaufwand, Stornokosten Dritter, zusätzliche An-/Abfahrten).